Übergangsfrist bis Januar 2027
Das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022 hat erhebliche Unsicherheiten für die Amateurmusikszene geschaffen. Das Urteil betrifft insbesondere freiberufliche Dirigent*innen sowie Musiklehrkräfte, die in Vereinen und Musikschulen auf Honorarbasis tätig sind. Es wurde entschieden, dass bestimmte Honorarkräfte als sozialversicherungspflichtig angestellt werden müssen, wenn ihre Tätigkeit als abhängige Beschäftigung eingestuft wird. Diese Regelung könnte zu hohen Nachzahlungen bei Sozialabgaben führen und damit die Arbeit vieler Ensembles und Musikvereine finanziell gefährden.
Um betroffenen Einrichtungen Zeit für Anpassungen zu geben, hat der Bundestag am 30. Januar 2025 eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027 beschlossen. Damit erhalten Vereine und Musikschulen eine vorübergehende Erleichterung: Bei Prüfungen des Erwerbsstatus durch die Sozialversicherungsträger ist die Pflicht zur Anstellung erst ab 2027 erforderlich – vorausgesetzt, die betroffenen Lehrkräfte stimmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit weiterhin zu. Wichtig dabei ist, dass diese Regelung nicht genutzt werden darf, um bestehende Festanstellungen wieder in Honorartätigkeiten umzuwandeln.
Die finanzielle Lage vieler Musikschulen erschwert die sofortige Umsetzung dieser Anforderungen, da Mittel für zusätzliche Sozialabgaben häufig fehlen. Der Deutsche Musikrat begrüßt die Übergangsfrist als wichtige Maßnahme, um den Einrichtungen Zeit zur Anpassung zu verschaffen. Gleichzeitig fordern der Deutsche Tonkünstlerverband (DTKV) und andere Musikverbände eine langfristig rechtssichere Lösung, um die Strukturen der Amateurmusik nicht zu gefährden.
Sollte die aktuelle Gesetzeslage nicht weiterentwickelt werden, könnten vor allem kleinere Chöre, Musikvereine und Bildungseinrichtungen in ihrer Existenz bedroht sein, da sie stark auf Honorarkräfte angewiesen sind. Die Übergangsfrist bis Ende 2026 ist daher ein erster Schritt, um die Auswirkungen des Urteils abzumildern – für eine nachhaltige Lösung sind jedoch weitergehende gesetzliche Anpassungen notwendig.