Schlaglicht auf das Thema »steuerliche Handhabung von CD-Produktionen im gemeinnützen Verein«
Uns erreicht die Anfrage, ob sowohl die Kosten für die Produktion als auch der Verkauf der CDs in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören würden oder man diese auch dem Zweckbetrieb zuordnen könne. Hintergrund der Anfrage war ein dadurch entstehender, nicht unerheblicher Verlust, der im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemeinnützigkeitsschädlich sein kann.
Die Sachlage schätzt unser Steuerberater Dipl.-Kfm. Jürgen Reichert (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) folgendermaßen ein.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Einstufung der Produktion und des Verkaufs von Tonträgern
Beim Verkauf von Tonträgern ist grundsätzlich eine Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen. Dies hat zur Konsequenz, dass bei nachhaltigen Verlusten aus der Produktion und dem Verkauf von Tonträgern, die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet ist.
Der Verkauf von Tonträgern durch einen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Verein begründet bei diesem einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO), der, soweit er nicht ausnahmsweise als Zweckbetrieb (§§ 65–68 AO) eingestuft werden kann, regelmäßig als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO;) behandelt wird (s. Reuber, die Besteuerung der Vereine).
Es ist hierbei unerheblich, um welche Art von Tonträgern es sich handelt. Deshalb kommen sowohl CD’s etc. als auch Online-Streamingdienste in Frage.
Für die Frage, ob die Veräußerung eines Tonträgers einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach den §§ 65–68 begründet, ist zu prüfen, ob die satzungsmäßigen Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb gefördert werden können (§ 65 Nr. 2 AO). Daran fehlt es regelmäßig.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Veräußerung von individuell hergestelltem Lern- und Lehrmaterial im Rahmen einer Bildungsveranstaltung oder der entgeltliche Zugang zu E-Learning-Plattformen ggf. zur Annahme eines Zweckbetriebs nach § 68 Nr. 8 AO führen. Wird lediglich kommerziell hergestelltes Material (z. B. Lernmaterial/Lernvideos eines Bildungsverlags) durch einen Verein beschafft und an die Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme weiterverkauft, kann dies nicht mehr einem Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 8 AO zugeordnet werden.
Deshalb sollte meines Erachtens vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, mit allen Konsequenzen, ausgegangen werden. Falls eine Zuordnung zum Zweckbetrieb vorgenommen werden soll, ist dies vorab mit dem zuständigen Finanzamt zu klären. Insbesondere bei hohen Produktionskosten für die Tonträger ist mit Verlusten zu rechnen, die dem Status als gemeinnütziger Verein schaden können.
Text: Dipl.-Kfm. Jürgen Reichert, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater